Ausnahmen

In einigen Sonderfällen kann man Ausnahmegenehmigungen für CCC-pflichtige Produkte beantragen. Allerdings sind auch dabei bestimmte Regularien des Zolls genau zu beachten. Die Befreiung von der Zertifizierungspflicht muss für jeden Produkttyp einzeln in chinesischer Sprache beantragt werden. Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihr Produkt als einer dieser Sonderfälle betrachtet werden kann:

1.  Verwendung

Bei Produkten, die grundsätzlich zertifizierungspflichtig sind, können aufgrund folgender Verwendungen Sondergenehmigungen erteilt werden:

  • für Forschung oder Labortests
  • zur Herstellung von Exportwaren im Rahmen der Lohnfertigung,  wenn das hergestellte Produkt anschließend China wieder verlässt
  • für Tests und Montage von importierten Systemen, Maschinen oder Anlagen
  • Einmallieferungen im Rahmen des SPP-Programms (Special Processing Programme). (Das SPP-Programm findet u.a. auf Produkte Anwendung, für die eine Zertifizierung aufgrund bestimmter Abweichungen vom chinesischen zum europäischen Standard nicht möglich ist.)

2. Ausstellungsstücke:

Ausstellungsstücke können grundsätzlich ohne CCC-Zertifikat importiert werden.

3. Übergeordnete Produkte

Falls eine komplette Anlage (übergeordnetes Produkt) nicht CCC-pflichtig ist, aber Einzelkomponenten enthält, die für sich alleine gesehen CCC-pflichtig sind, so muss für die komplette Anlage sowie die verbauten Einzelkomponenten kein CCC vorgelegt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Anlage als Gesamtheit verschifft wird. Dies kann aufgebaut oder knocked-down unter einer Packliste erfolgen.

Gerne beraten wir Sie, ob in Ihrem speziellen Fall ein Antrag auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Erfolgsaussichten hat. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung.